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BW Kampfmesser 2000 (Repro)
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BW Kampfmesser 2000 (Repro)

29,95 €
inkl. MwSt. zzgl. Versand 6 - 9 Tage

Hinweis: Dieses Messer fällt unter das Waffengesetz - Erläuterung weiter unten!

Replika (Nachbau) des KM 2000 der Bundeswehr

- robuste Tanto-Klinge aus 440A Stahl
- partieller Wellenschliff
- ergonomischer Griff mit Öse für Fangriemen und Glasbrecher am Griffende
- Scheide wird per Druckknopf an Gürtelhalterung befestigt - 360° drehbar
- Messer mit Scheide wird per Druckknöpfe und Klettverschluss an Gürtelhalterung fixiert

Klinge: 440 Stahl (A)
Griff und Scheide: glasfaserverstärktes Polyamid
Gürtelhalterung: 100% Nylon
Klingenlänge: 16,5 cm
Gesamtlänge: 30 cm
Gewicht Messer: 280 g
Gewicht gesamt: 480 g

Hersteller variiert, Mil-Tec oder MFH

Menge
6 - 9 Tage

Einhandmesser sowie Messer mit Feststehnder Klinge mit Klingenlänge über 12cm fallen unter das Waffengesetz.
Dies bedeutet, Verkauf und Besitz erst ab 18 Jahren, außerdem  dass das mitführen eines solchen Messers verboten ist - Außer wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dazu gehören Sport- und Berufsausübung.

Der Versand erfolgt mit Altersprüfung!


________________________________________________________________________________

Auszug aus dem Waffengesetz (WaffG)


§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten

1.    Anscheinswaffen,
2.    Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.    Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht

1.    für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2.    für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3.    für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.


Fußnote
(+++ § 42a Abs. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Nr. 1 Buchst. l WaffGBundFreistV +++)






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